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S A T Z U N G  der
EUROPÄISCHE VEREINIGUNG DER EISENBAHNER
Sektion Deutschland e. V.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. April 2000 neu beschlossen.

Der Delegiertentag vom 15.Juni 2002 hat die Wahlperiode auf drei Jahre und drei Monate verlängert:  § 14(1), 15(3), 17(1), 19(10).

Der Delegiertentag vom 23.04.2005 hat die Position des 2. Vizepräsidenten gestrichen § 16 (1 c) 

Der Delegiertentag vom 12.04.2008 hat die vorliegende Fassung der Satzung auf der Basis eines Vorschlages des HV beschlossen. 

§ 1  Name und Sitz

1.     Die Vereinigung führt den Namen „EUROPÄISCHE VEREINIGUNG DER EISENBAHNER, Sektion Deutschland" und nach dem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.". Sonst findet die internationale Abkürzung "A.E.C." Verwendung.

2.         Der Sitz der Vereinigung ist Frankfurt (Main).

3.         Die Vereinigung ist korporatives Mitglied der “Association Européenne des Cheminots” mit Sitz in Brüssel. Die Mitglieder der Vereinigung sind automatisch auch Mitglieder des Gesamtvereins.

§ 2  Organisationsbereich

1.     Der Organisationsbereich der A.E.C. erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3  Aufgaben und Ziele

1.     Die A.E.C. sieht ihre vordringlichste Aufgabe darin, den europäischen Geist unter den Mitarbeitern und Freunden der Eisenbahnen zu verbreiten.

2.     Sie sucht die freundschaftliche Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wissenschaftlichem Gebiet mit natürlichen und juristischen Personen, die in diesem Geiste arbeiten. Im Vordergrund der Arbeit steht die Förderung der Völkerverständigung, die europäische Geschichte und die europäische Eisenbahngeschichte.

3.     Sie ist unabhängig von allen politischen Parteien, gewerkschaftlichen Organisationen und Strömungen und überkonfessionell.

4.     Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.     Zur Verwirklichung ihrer Ziele bedient sich die A.E.C. unter anderem folgender Mittel:

a)    Organisation von internationalen Konferenzen und Kongressen,

b)    Bildung von internationalen Ausschüssen und Studiengruppen,

c)    Herausgabe von Informationsschriften,

d)    Austausch von Schülern und Studenten,

e)    Organisation von Ausstellungen,

f)     Zusammenarbeit mit europäischen Institutionen.

§ 4  Mitgliedschaft 

1.     Die A.E.C. unterscheidet folgende Mitgliedsarten:

a)        Ordentliche Mitglieder,

b)    fördernde Mitglieder,

c)    Ehrenmitglieder.

2.     In die A.E.C. können ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit aufgenommen werden.

a)    als ordentliche Mitglieder:

1.    Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Bahnen und der Ihnen angeschlossenen Unternehmen und Sozialeinrichtungen sowie des ÖPNV im aktiven Arbeitsverhältnis oder Ruhestand.

2.    deren Angehörige,

3.    versorgungsberechtigte Hinterbliebene,

4.    Alle Personen mit Interesse am europäischen Eisenbahnwesen;

b)    als fördernde Mitglieder:

1.  Berufsverbände der Eisenbahner,

2.  juristische Personen, die die Vereinsziele unterstützen

c)    als Ehrenmitglieder:

Alle natürlichen Personen, die sich um das Wohl der A.E.C. besonders verdient gemacht haben.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied hat das Recht auf freie und sachliche Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten der A.E.C. unter Ausschluss aller rassistischer, konfessioneller, parteipolitischer und gewerkschaftlicher Fragen. Das schließt auch das Recht der Teilnahme an allen von der A.E.C. organisierten Veranstaltungen ein.

2.     Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, denen dieses Recht besonders verliehen wurde. Es kann auch nur dieser Personenkreis zu Delegierten gewählt werden.

3.     Die fördernden Mitglieder sowie die übrigen Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme.

4.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Wohl und das Ansehen der A.E.C. zu wahren, die Aufgaben und Ziele nach besten Kräften zu unterstützen, seinen Beitrag zu entrichten und im Sinne der satzungsgemäßen Beschlüsse der A.E.C. Organe zu handeln.

§ 6  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, sofern nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen der Aufnahme widersprochen wird. Über eine Ablehnung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

2.     Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an den Hauptvorstand zu. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Tod,

b)    Austritt,

c)    Streichung,

d)    Ausschluss.

4.     Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft am Tage des Todes.

5.     Der Austritt aus der A.E.C. ist mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich. Die Erklärung hat schriftlich an den zuständigen Regionalverband oder Geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der für das Jahr des Ausscheidens fällige Jahresbeitrag ist zu entrichten.

6.         Die Mitgliedschaft erlischt von selbst und die Streichung im Mitgliedsverzeichnis der Sektion Deutschland erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht bis zur Mitte des Geschäftsjahres entrichtet hat. Die Mahnung hat spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Frist zu erfolgen. Dabei ist auf die entstehenden Auswirkungen hinzuweisen. Eine besondere Benachrichtigung über die Streichung erfolgt nicht mehr. 

7.     Der Ausschluss kann erfolgen:

a)    Bei einem Verstoß gegen die Interessen oder Satzung der A.E.C.

b)    bei Schädigung des Wohles und Ansehens der A.E.C.

8.     Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied durch den Hauptvorstand zu hören, der auch für den Ausschluss zuständig ist. Wenn das Mitglied den Anhörungstermin nicht wahrnimmt, wird in seiner Abwesenheit über den Ausschluss entschieden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Den Ausschluss eines Mitgliedes des Hauptvorstands beschließt der Delegiertentag.

9.     Mit dem Ausscheiden enden sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 7  Wiederaufnahme

       Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 8  Mitgliederverwaltung

1.     Mitglieder werden grundsätzlich von dem Regionalverband betreut, in dessen Einzugsbereich sie ihren Wohnsitz haben.

2.     Mitglieder, die ihren Wohnsitz in den Bereich eines anderen Regionalverbandes verlegen, haben sich beim Geschäftsführenden Vorstand umzumelden.

3.     Auf besonderen Antrag kann die Zuordnung zu einem anderen Regionalverband erfolgen.

4.     Bekannt gewordene Veränderungen sind von den Untergliederungen unmittelbar an den Geschäftsführenden Vorstand weiterzuleiten.

§ 9  Beiträge Finanzwesen

1.     Die Vereinigung erhebt Jahresbeiträge, deren Höhe durch den Delegiertentag beschlossen wird.

2.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3.     Den Untergliederungen steht je Mitglied ein Anteil aus den Beiträgen zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu. Die Höhe des Anteils wird durch Beschluss des Delegiertentages geregelt. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen und dem Schatzmeister jährlich vorzulegen. Über nicht verbrauchte Mittel verfügt der Geschäftsführende Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.

4.     Alle Einnahmen und Ausgaben werden vom Schatzmeister gebucht. Die Untergliederungen leiten bei Ihnen eingehende Einzahlungen unverzüglich an den Schatzmeister weiter.

5.     Die flüssigen Mittel sind möglichst vollständig in Bankkonten zu verwalten. Alle Konten des Vereins stehen unter der Verfügung des Geschäftsführenden Vorstandes. Die Zeichnungsberechtigung ist so einzurichten, dass jeweils zwei Mitglieder des verfügungsberechtigten Kreises gemeinsam zeichnen müssen. Die Untergliederungen dürfen Bankkonten einrichten, wenn mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes verfügungsberechtigt sind.

6.     Die Verwendung der Mittel wird im Haushaltsplan, der durch den Delegiertentag beschlossen wird, geregelt.   

§ 10   Kassenprüfungen

       Die Kassenführungen sind mindestens jährlich einmal zu prüfen. Die Kassenprüfer haben dem Delegiertentag bzw. dem Regionalverbandstag und in den dazwischen liegenden Jahren dem Hauptvorstand bzw. den Regionalverbandsvorständen Bericht zu erstatten.

§ 11   Geschäftsjahr

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12   Gliederung der Vereinigung

1.     Da die Vereinsmitglieder über das gesamte Bundesgebiet verstreut sind, kann ein regelmäßiges Vereinsleben nur durch örtliche Untergliederungen organisiert werden. Diese sollen Mitgliedertreffen veranstalten, regionale und überregionale Veranstaltungen vorbereiten und durchführen und den Geschäftsführenden Vorstand insbesondere bei der Information der Mitglieder unterstützen. Sie sollen bei der Meinungsbildung innerhalb des Vereins mitwirken.

2.     Ein Regionalverband soll eingerichtet werden, wenn die Mitgliederzahl in einer Region dies zulässt und ein arbeitsfähiger Vorstand gewählt werden kann. Als Richtwerte gelten dabei, für die Einrichtung 35 Mitglieder und für die Auflösung weniger als 25 Mitglieder.

3.     Ortsverbände können eingerichtet werden, wenn so viele Mitglieder in einer Region zu betreuen sind, dass die Organisation in einer Einheit unzweckmäßig ist.

4.     Die Untergliederungen sind nicht autonom. Sie werden durch Beschluss des Hauptvorstandes eingerichtet und aufgelöst.

§ 13   Organe der Vereinigung

1.     Organe der Vereinigung sind:

a)    Der Delegiertentag (DT),

b)    der Hauptvorstand (HV),

c)    der Geschäftsführende Vorstand (GV),

d)    der Regionalverbandstag (RT),

e)    der Regionalverbandsvorstand (RVV).

2.     Anträge an alle vorstehenden Organe sind schriftlich und zeitgerecht einzureichen.

3.     Initiativanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Zulassung zustimmen.

§ 14   Der Delegiertentag 

1.     Der Delegiertentag ist das oberste Organ der Vereinigung und wird vom Präsidenten geleitet. Er findet mindestens alle drei Jahre statt. Hierzu ist mit einer Frist von acht Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung durch den Geschäftsführenden Vorstand einzuladen.

2.     Stimmberechtigt sind nur die von den Regionalverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Delegierten ist ausgeschlossen.

3.     Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder des RV. Dabei entfallen auf je 25 Mitglieder ein Delegierter.

4.     Das Recht zur Wortmeldung haben auch die Mitglieder des Hauptvorstandes sowie die nicht stimmberechtigten Ehrenmitglieder.


5.     Der Delegiertentag beschließt über:

a)    Tagesordnung des Delegiertentages,

b)    Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,

c)    Haushaltsplan für die Wahlperiode,  Höhe der Jahresbeiträge nach § 9, Abs. 1 und die den Untergliederungen zustehenden Beitragsanteile,

d)    Anträge des Hauptvorstandes des Geschäftsführenden Vorstandes und der Regionalverbände,

e)    Initiativanträge, die von dem Delegiertentag zugelassen wurden. Die Initiativanträge müssen von mindestens sechs Delegierten oder von mindestens fünf Hauptvorstandsmitgliedern unterzeichnet sein,

f)     Satzungsänderungen.

g)    Anträge zur Verleihung der Ehrenpräsidentschaft

6.     Der Delegiertentag nimmt entgegen:

a)    Den Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes,

b)    den Kassenbericht,

c)    den Kassenprüfbericht.

7.     Der Delegiertentag wählt:

a)    den Geschäftsführenden Vorstand,

b)    2 Kassenprüfende Regionalverbände.

8.     Ein außerordentlicher Delegiertentag muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Grundes vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel des Hauptvorstandes oder von zwei Regionalverbänden verlangt wird.

9.     Über den Delegiertentag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15   Der Hauptvorstand 

1.     Der Hauptvorstand besteht aus:

a)    Dem Geschäftsführenden Vorstand,

b)    den Regionalverbandsvorsitzenden.

2.     Der Hauptvorstand ist die ständige Vertretung des Delegiertentages. Ihm obliegt die Leitung der Vereinigung. Zu seiner Tätigkeit gehören insbesondere:

a)    Entscheidungen, soweit sie nicht vom Delegiertentag getroffen werden,

b)    Weisungen an den Geschäftsführenden Vorstand,

c)    Aktualisierung des Haushaltsplanes für das 2. und 3.Jahr der Wahlperiode,

d)    Entscheidungen über Ehrungen,

e)        Einrichten und Auflösen von Untergliederungen,

f)         Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung (Wahl des europäischen Vorstandes) und der Vertreter zu den Verwaltungsratssitzungen der europäischen Vereinigung.

3.     Der Hauptvorstand ist mindestens zweimal im Jahr mit einer Frist von einem Monat vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, in den Jahren, in denen der Delegiertentag stattfindet, jedoch nur einmal. Darüber hinaus ist er vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Hauptvorstandsmitglieder verlangt und begründet wird. Die Regionalverbandsvorsitzenden können sich im Einzelfall durch ein Mitglied ihres Regionalverbands vertreten lassen.

4.     Der Hauptvorstand kann bis zu zwei Beisitzer mit besonderer Funktion bestimmen, die im Geschäftsführenden Vorstand Sitz und Stimme haben. Weitere Beisitzer ohne Stimmrecht können ernannt werden.

§ 16   Der Geschäftsführende Vorstand 

1.     Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)    dem Präsidenten,

b)    dem Vizepräsidenten,

c)             dem Generalsekretär,

d)    dem stellvertretenden Generalsekretär,

e)    dem Schatzmeister.

f)     dem stellvertretenden Schatzmeister.

g)    ggf. den Beisitzern nach § 15 (4)

h)    ggf. Ehrenpräsidenten

2.     Der Präsident vertritt gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes die Vereinigung im Sinne des § 26 BGB. Fällt der Präsident aus, führt der Vizepräsident die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidenten kommissarisch. Weitere Vertretungen regeln sich nach der Reihenfolge der Nennung in der Satzung. Nach dem Ausfall von Präsident und Vizepräsident soll der nächste Vertreter unverzüglich für Neuwahlen sorgen.

3.     Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Vereinsmittel. Er vertritt den Verein nach außen und gegenüber dem europäischen Gesamtverein. Er erstellt den Haushaltsplan und den Kassenbericht. Er hat die Mitglieder über das Vereinsgeschehen zu informieren. Er unterstützt die Regionalverbände in ihrer Arbeit.

4.     Ehrenpräsidenten haben bei Teilnahme an Vorstandssitzungen (GV/HV) Stimmrecht. Bei Nichtteilnahme wird ihre Stimme nicht auf das Quorum angerechnet.

5.    Ehrenpräsidenten besitzen den Status eines Ehrenmitgliedes nach § 4 (1) c.

§ 17   Der Regionalverbandstag 

1.     Der Regionalverbandstag ist die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes. Er ist vom Regionalverbandsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen und wenigstens alle drei Jahre abzuhalten.

2.     Der Regionalverbandstag beschließt über:

a)    Tagesordnung,

b)    Entlastung des Regionalverbandsvorstandes,

c)    Verwendung der Mittel (Kassenplan) für die Wahlperiode

d)    Anträge an Delegiertentag und Hauptvorstand,

e)    Anträge an den Regionalverbandstag,

f)     Vorschläge für Ehrungen.

3.     Der Regionalverbandstag nimmt entgegen:

a)    Den Geschäftsbericht des Regionalverbandsvorstandes,

b)    den Kassenbericht,

c)    den Kassenprüfbericht.


4.     Der Regionalverbandstag wählt:

a)    Den Regionalverbandsvorstand,

b)    die Kassenprüfer,

c)    die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Delegiertentag,

5.     Über den Regionalverbandstag ist eine Niederschrift zu führen, die vom Regionalverbandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Geschäftsführenden Vorstand mit den Anträgen an den Delegiertentag und Hauptvorstand zu übersenden ist.

6.     Ein außerordentlicher Regionalverbandstag muss mit einer mindestens vierwöchigen Frist vom Regionalverbandsvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Regionalverbandes oder von zwei Dritteln des Regionalverbandsvorstandes, unter Angabe von Gründen, verlangt wird; er ist wie ein ordentlicher Regionalverbandstag abzuhalten.

§ 18   Der Regionalverbandsvorstand 

1.     Der Regionalverbandsvorstand besteht aus dem:

a)    Vorsitzenden,

b)    stellvertretenden Vorsitzenden

c)    Schriftführer,

d)    stellvertretenden Schriftführer,

e)    Kassierer,

f)     Beisitzer nach Bedarf.

2.     Der Regionalverbandsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben des Regionalverbandes, soweit sie nicht von dem Regionalverbandstag wahrgenommen werden. Er organisiert das Vereinsleben in seinem Bereich. Er verfolgt die Vereinsziele durch eigene Maßnahmen. Er informiert den Geschäftsführenden Vorstand über seine Absichten und geplanten Veranstaltungen (einschließlich der Vorstandssitzungen) und übergibt dem Geschäftsführenden Vorstand die Sitzungsprotokolle, die Kassenberichte und Kassenprüfberichte. Er aktualisiert den Kassenplan für das 2. und 3. Jahr der Wahlperiode.

§ 19   Beschlussfassung, Wahlen, Einladungen

1.     Die Organe sind nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind; ausgenommen § 19.3 und § 20.

2.     Ist ein Organ nicht beschlussfähig, ist erneut mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Das Organ ist sodann, unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

3.     Der Regionalverbandstag ist immer, unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde.

4.     Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Satzungsänderung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.     Beschlüsse der Vorstände können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu versendet der Vorsitzende oder Schriftführer die Beschlussvorlage möglichst zeitgleich an alle Mitglieder des Organs. Die bis zum Ende des fünfzehnten Tages nach Aufgabe zur Post beim Absender eingegangenen Antworten werden ausgezählt. Der Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der eingegangenen Antworten dem Beschlussvorschlag zustimmen. Das Ergebnis ist spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Versand der Beschlussvorlage an alle Mitglieder des Organs zu versenden. Dem Versand durch die Briefpost steht die elektronische Post gleich, soweit die Absender durch eine Signatur hinreichend sicher identifizierbar sind.

6.     Für jedes Amt ist ein besonderer Wahlgang durchzuführen. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann durch Handzeichen gewählt werden. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, oder wird es beantragt, so ist mit Stimmzetteln geheim zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

7.     Ergibt sich bei der Einzelwahl keine absolute Mehrheit, so findet die Abstimmung erneut statt; hierfür können neue Bewerber vorgeschlagen werden.

8.     In den Wahlämtern ist Wiederwahl zulässig.

9.     Die Wahlen sind von einem Wahlvorstand zu leiten, der aus der Versammlung durch Zuruf vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gewählt wird. Es sollen ein Wahlleiter und zwei Beisitzer bestimmt werden. Alle Wahlen sind unmittelbar durch Niederschrift der Vorschläge und Ergebnisse zu protokollieren. Die Wahlprotokolle sind dem Geschäftsführenden Vorstand zu übergeben.

10.   Alle zu Wählenden werden für drei Jahre und 3 Monate gewählt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nach Ablauf der Wahlperiode ist ihre Geschäftsführung auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegen Dritte sowie die Vorbereitung, Einladung und Durchführung des Delegiertentages beschränkt. Die Delegierten und Ersatzdelegierten behalten bis zur Neuwahl ihr Mandat. Alle anderen Vorstandsämter erlöschen mit Ablauf der Wahlperiode.

11.   Bei Ausfall eines Amtsinhabers wird nur für die Dauer der restlichen Amtszeit nachgewählt. Eine kommissarische Besetzung eines verwaisten Postens ist durch die übrigen Mitglieder des Organs möglich.

12.   Im Geschäftsführenden Vorstand muss die Mehrheit der Mitglieder aus Eisenbahnern im aktiven Dienst oder Ruhestand bestehen.

13.   Alle Sitzungen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs geleitet (Vorsitzender des Hauptvorstandes ist der Präsident). Die Reihenfolge der Vertreter richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Nennung in der Satzung. Der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auch an ein Vorstandsmitglied eines höheren Organs übertragen. Wird zu einer Organsitzung wegen Untätigkeit des Vorstandes durch den Geschäftsführenden Vorstand geladen, so bestimmt dieser auch den Sitzungsleiter.

14.      Versäumt der Vorstand einer Untergliederung die satzungsmäßigen Fristen, so lädt der Geschäftsführende Vorstand zur Neuwahl ein.

15.      Alle Einladungen können durch fristgemäße Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Einladungen können auch durch elektronische Medien übermittelt werden. Sie gelten als zugestellt, wenn ihr Empfang auf dem gleichen Wege bestätigt wurde. Bei Beförderung mit der Post gelten sie am dritten Tage nach Aufgabe zum Versand als zugestellt.

§ 20   Auflösung

1.     Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Delegiertentag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

2.     Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Eisenbahner-Waisenhort (Stiftung des bürgerlichen Rechts) in Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

                        der Präsident                                          die Schatzmeisterin

 


                   (Manfred Schampel)                                    (Marita Kynast-Kohl)

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