S A T Z U N G der
EUROPÄISCHE VEREINIGUNG DER EISENBAHNER
Sektion Deutschland e. V.
Die Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 29. April 2000 neu beschlossen.
Der
Delegiertentag vom 15.Juni 2002 hat die Wahlperiode auf drei Jahre und drei
Monate verlängert: § 14(1), 15(3),
17(1), 19(10).
Der
Delegiertentag vom 23.04.2005 hat die Position des 2. Vizepräsidenten
gestrichen § 16 (1 c)
Der Delegiertentag vom 12.04.2008 hat die vorliegende
Fassung der Satzung auf der Basis eines Vorschlages des HV beschlossen.
1. Die Vereinigung führt den Namen „EUROPÄISCHE
VEREINIGUNG DER EISENBAHNER, Sektion Deutschland" und nach dem Eintrag in
das Vereinsregister den Zusatz „e.V.". Sonst findet die internationale
Abkürzung "A.E.C." Verwendung.
2.
Der
Sitz der Vereinigung ist Frankfurt (Main).
3.
Die
Vereinigung ist korporatives Mitglied der “Association Européenne des
Cheminots” mit Sitz in Brüssel. Die Mitglieder der Vereinigung sind automatisch
auch Mitglieder des Gesamtvereins.
1. Der Organisationsbereich der A.E.C.
erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1. Die
A.E.C. sieht ihre vordringlichste Aufgabe darin, den europäischen Geist unter
den Mitarbeitern und Freunden der Eisenbahnen zu verbreiten.
2. Sie
sucht die freundschaftliche Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und
wissenschaftlichem Gebiet mit natürlichen und juristischen Personen, die in
diesem Geiste arbeiten. Im Vordergrund der Arbeit steht die Förderung der Völkerverständigung,
die europäische Geschichte und die europäische Eisenbahngeschichte.
3. Sie
ist unabhängig von allen politischen Parteien, gewerkschaftlichen
Organisationen und Strömungen und überkonfessionell.
4. Sie
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel der
Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zur Verwirklichung ihrer Ziele bedient sich
die A.E.C. unter anderem folgender Mittel:
a) Organisation von internationalen Konferenzen
und Kongressen,
b) Bildung von internationalen Ausschüssen und
Studiengruppen,
c) Herausgabe von Informationsschriften,
d) Austausch von Schülern und Studenten,
e) Organisation von Ausstellungen,
f) Zusammenarbeit mit europäischen
Institutionen.
1. Die
A.E.C. unterscheidet folgende Mitgliedsarten:
a)
Ordentliche
Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. In
die A.E.C. können ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Partei- oder
Gewerkschaftszugehörigkeit aufgenommen werden.
a) als ordentliche Mitglieder:
1. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Deutschen Bahnen und der Ihnen angeschlossenen Unternehmen und
Sozialeinrichtungen sowie des ÖPNV im aktiven Arbeitsverhältnis oder Ruhestand.
2. deren Angehörige,
3. versorgungsberechtigte Hinterbliebene,
4. Alle Personen mit Interesse am europäischen
Eisenbahnwesen;
b) als fördernde Mitglieder:
1. Berufsverbände
der Eisenbahner,
2. juristische
Personen, die die Vereinsziele unterstützen
c) als Ehrenmitglieder:
Alle natürlichen
Personen, die sich um das Wohl der A.E.C. besonders verdient gemacht haben.
1. Jedes
Mitglied hat das Recht auf freie und sachliche Meinungsäußerung in allen
Angelegenheiten der A.E.C. unter Ausschluss aller rassistischer,
konfessioneller, parteipolitischer und gewerkschaftlicher Fragen. Das schließt
auch das Recht der Teilnahme an allen von der A.E.C. organisierten
Veranstaltungen ein.
2. Stimmrecht
haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, denen dieses
Recht besonders verliehen wurde. Es kann auch nur dieser Personenkreis zu
Delegierten gewählt werden.
3. Die
fördernden Mitglieder sowie die übrigen Ehrenmitglieder haben nur beratende
Stimme.
4. Jedes
Mitglied hat die Pflicht, das Wohl und das Ansehen der A.E.C. zu wahren, die
Aufgaben und Ziele nach besten Kräften zu unterstützen, seinen Beitrag zu
entrichten und im Sinne der satzungsgemäßen Beschlüsse der A.E.C. Organe zu
handeln.
1. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag,
sofern nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen der Aufnahme widersprochen
wird. Über eine Ablehnung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
2. Gegen
die Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an
den Hauptvorstand zu. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerdefrist
beträgt einen Monat.
3. Die
Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.
4. Beim
Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft am Tage des Todes.
5. Der
Austritt aus der A.E.C. ist mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich. Die
Erklärung hat schriftlich an den zuständigen Regionalverband oder
Geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der für das Jahr des Ausscheidens fällige
Jahresbeitrag ist zu entrichten.
6.
Die
Mitgliedschaft erlischt von selbst und die Streichung im Mitgliedsverzeichnis
der Sektion Deutschland erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag
nicht bis zur Mitte des Geschäftsjahres entrichtet hat. Die Mahnung hat spätestens
einen Monat vor Ablauf dieser Frist zu erfolgen. Dabei ist auf die entstehenden
Auswirkungen hinzuweisen. Eine besondere Benachrichtigung über die Streichung
erfolgt nicht mehr.
7. Der
Ausschluss kann erfolgen:
a) Bei einem Verstoß gegen die Interessen oder
Satzung der A.E.C.
b) bei Schädigung des Wohles und Ansehens der
A.E.C.
8. Vor
dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied durch den Hauptvorstand zu hören,
der auch für den Ausschluss zuständig ist. Wenn das Mitglied den
Anhörungstermin nicht wahrnimmt, wird in seiner Abwesenheit über den Ausschluss
entschieden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Den Ausschluss eines
Mitgliedes des Hauptvorstands beschließt der Delegiertentag.
9. Mit
dem Ausscheiden enden sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Über
den Wiederaufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Dessen Entscheidung ist
unanfechtbar.
1. Mitglieder
werden grundsätzlich von dem Regionalverband betreut, in dessen Einzugsbereich
sie ihren Wohnsitz haben.
2. Mitglieder,
die ihren Wohnsitz in den Bereich eines anderen Regionalverbandes verlegen,
haben sich beim Geschäftsführenden Vorstand umzumelden.
3. Auf
besonderen Antrag kann die Zuordnung zu einem anderen Regionalverband erfolgen.
4. Bekannt
gewordene Veränderungen sind von den Untergliederungen unmittelbar an den
Geschäftsführenden Vorstand weiterzuleiten.
1. Die
Vereinigung erhebt Jahresbeiträge, deren Höhe durch den Delegiertentag
beschlossen wird.
2. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Den
Untergliederungen steht je Mitglied ein Anteil aus den Beiträgen zur Erfüllung
ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu. Die Höhe des Anteils wird durch Beschluss
des Delegiertentages geregelt. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen
und dem Schatzmeister jährlich vorzulegen. Über nicht verbrauchte Mittel
verfügt der Geschäftsführende Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
4. Alle
Einnahmen und Ausgaben werden vom Schatzmeister gebucht. Die Untergliederungen
leiten bei Ihnen eingehende Einzahlungen unverzüglich an den Schatzmeister
weiter.
5. Die
flüssigen Mittel sind möglichst vollständig in Bankkonten zu verwalten. Alle
Konten des Vereins stehen unter der Verfügung des Geschäftsführenden
Vorstandes. Die Zeichnungsberechtigung ist so einzurichten, dass jeweils zwei
Mitglieder des verfügungsberechtigten Kreises gemeinsam zeichnen müssen. Die
Untergliederungen dürfen Bankkonten einrichten, wenn mindestens zwei Mitglieder
des Geschäftsführenden Vorstandes verfügungsberechtigt sind.
6. Die
Verwendung der Mittel wird im Haushaltsplan, der durch den Delegiertentag
beschlossen wird, geregelt.
Die
Kassenführungen sind mindestens jährlich einmal zu prüfen. Die Kassenprüfer
haben dem Delegiertentag bzw. dem Regionalverbandstag und in den dazwischen
liegenden Jahren dem Hauptvorstand bzw. den Regionalverbandsvorständen Bericht
zu erstatten.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Da
die Vereinsmitglieder über das gesamte Bundesgebiet verstreut sind, kann ein
regelmäßiges Vereinsleben nur durch örtliche Untergliederungen organisiert
werden. Diese sollen Mitgliedertreffen veranstalten, regionale und
überregionale Veranstaltungen vorbereiten und durchführen und den
Geschäftsführenden Vorstand insbesondere bei der Information der Mitglieder
unterstützen. Sie sollen bei der Meinungsbildung innerhalb des Vereins
mitwirken.
2. Ein
Regionalverband soll eingerichtet werden, wenn die Mitgliederzahl in einer
Region dies zulässt und ein arbeitsfähiger Vorstand gewählt werden kann. Als
Richtwerte gelten dabei, für die Einrichtung 35 Mitglieder und für die Auflösung
weniger als 25 Mitglieder.
3. Ortsverbände
können eingerichtet werden, wenn so viele Mitglieder in einer Region zu
betreuen sind, dass die Organisation in einer Einheit unzweckmäßig ist.
4. Die
Untergliederungen sind nicht autonom. Sie werden durch Beschluss des
Hauptvorstandes eingerichtet und aufgelöst.
1. Organe
der Vereinigung sind:
a) Der
Delegiertentag (DT),
b) der
Hauptvorstand (HV),
c) der
Geschäftsführende Vorstand (GV),
d) der
Regionalverbandstag (RT),
e) der
Regionalverbandsvorstand (RVV).
2. Anträge
an alle vorstehenden Organe sind schriftlich und zeitgerecht einzureichen.
3. Initiativanträge
können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Zulassung zustimmen.
1. Der
Delegiertentag ist das oberste Organ der Vereinigung und wird vom Präsidenten
geleitet. Er findet mindestens alle drei Jahre statt. Hierzu ist mit einer
Frist von acht Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung durch
den Geschäftsführenden Vorstand einzuladen.
2. Stimmberechtigt
sind nur die von den Regionalverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten.
Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Delegierten ist ausgeschlossen.
3. Die
Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der beitragspflichtigen
Mitglieder des RV. Dabei entfallen auf je 25 Mitglieder ein Delegierter.
4. Das
Recht zur Wortmeldung haben auch die Mitglieder des Hauptvorstandes sowie die
nicht stimmberechtigten Ehrenmitglieder.
5. Der
Delegiertentag beschließt über:
a) Tagesordnung des Delegiertentages,
b) Entlastung des Geschäftsführenden
Vorstandes,
c) Haushaltsplan für die Wahlperiode, Höhe der Jahresbeiträge nach § 9, Abs. 1 und
die den Untergliederungen zustehenden Beitragsanteile,
d) Anträge des Hauptvorstandes des
Geschäftsführenden Vorstandes und der Regionalverbände,
e) Initiativanträge, die von dem Delegiertentag
zugelassen wurden. Die Initiativanträge müssen von mindestens sechs Delegierten
oder von mindestens fünf Hauptvorstandsmitgliedern unterzeichnet sein,
f) Satzungsänderungen.
g) Anträge zur Verleihung der
Ehrenpräsidentschaft
6. Der
Delegiertentag nimmt entgegen:
a) Den Geschäftsbericht des Geschäftsführenden
Vorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) den Kassenprüfbericht.
7. Der
Delegiertentag wählt:
a) den Geschäftsführenden Vorstand,
b) 2 Kassenprüfende Regionalverbände.
8. Ein
außerordentlicher Delegiertentag muss mit einer Frist von mindestens vier
Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Grundes vom
Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens einem
Drittel des Hauptvorstandes oder von zwei Regionalverbänden verlangt wird.
9. Über
den Delegiertentag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Der
Hauptvorstand besteht aus:
a) Dem Geschäftsführenden Vorstand,
b) den Regionalverbandsvorsitzenden.
2. Der
Hauptvorstand ist die ständige Vertretung des Delegiertentages. Ihm obliegt die
Leitung der Vereinigung. Zu seiner Tätigkeit gehören insbesondere:
a) Entscheidungen, soweit sie nicht vom
Delegiertentag getroffen werden,
b) Weisungen an den Geschäftsführenden
Vorstand,
c) Aktualisierung des Haushaltsplanes für das
2. und 3.Jahr der Wahlperiode,
d) Entscheidungen über Ehrungen,
e)
Einrichten
und Auflösen von Untergliederungen,
f)
Wahl
der Delegierten zur Hauptversammlung (Wahl des europäischen Vorstandes) und der
Vertreter zu den Verwaltungsratssitzungen der europäischen Vereinigung.
3. Der
Hauptvorstand ist mindestens zweimal im Jahr mit einer Frist von einem Monat
vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, in den Jahren, in denen der
Delegiertentag stattfindet, jedoch nur einmal. Darüber hinaus ist er vom Geschäftsführenden
Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der
Hauptvorstandsmitglieder verlangt und begründet wird. Die Regionalverbandsvorsitzenden
können sich im Einzelfall durch ein Mitglied ihres Regionalverbands vertreten
lassen.
4. Der
Hauptvorstand kann bis zu zwei Beisitzer mit besonderer Funktion bestimmen, die
im Geschäftsführenden Vorstand Sitz und Stimme haben. Weitere Beisitzer ohne
Stimmrecht können ernannt werden.
1. Der
Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem stellvertretenden Generalsekretär,
e) dem Schatzmeister.
f) dem stellvertretenden Schatzmeister.
g) ggf. den Beisitzern nach § 15 (4)
h) ggf. Ehrenpräsidenten
2. Der
Präsident vertritt gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden
Vorstandes die Vereinigung im Sinne des § 26 BGB. Fällt der Präsident aus,
führt der Vizepräsident die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidenten
kommissarisch. Weitere Vertretungen regeln sich nach der Reihenfolge der
Nennung in der Satzung. Nach dem Ausfall von Präsident und Vizepräsident soll
der nächste Vertreter unverzüglich für Neuwahlen sorgen.
3. Der
Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die
Vereinsmittel. Er vertritt den Verein nach außen und gegenüber dem europäischen
Gesamtverein. Er erstellt den Haushaltsplan und den Kassenbericht. Er hat die
Mitglieder über das Vereinsgeschehen zu informieren. Er unterstützt die
Regionalverbände in ihrer Arbeit.
4. Ehrenpräsidenten
haben bei Teilnahme an Vorstandssitzungen (GV/HV) Stimmrecht. Bei
Nichtteilnahme wird ihre Stimme nicht auf das Quorum angerechnet.
5.
Ehrenpräsidenten besitzen den Status eines Ehrenmitgliedes nach § 4 (1)
c.
1. Der
Regionalverbandstag ist die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes. Er ist
vom Regionalverbandsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von zwei Wochen einzuberufen und wenigstens alle drei Jahre abzuhalten.
2. Der
Regionalverbandstag beschließt über:
a) Tagesordnung,
b) Entlastung des Regionalverbandsvorstandes,
c) Verwendung der Mittel (Kassenplan) für die
Wahlperiode
d) Anträge an Delegiertentag und Hauptvorstand,
e) Anträge an den Regionalverbandstag,
f) Vorschläge für Ehrungen.
3. Der
Regionalverbandstag nimmt entgegen:
a) Den Geschäftsbericht des
Regionalverbandsvorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) den Kassenprüfbericht.
4. Der
Regionalverbandstag wählt:
a) Den Regionalverbandsvorstand,
b) die Kassenprüfer,
c) die Delegierten und Ersatzdelegierten für
den Delegiertentag,
5. Über
den Regionalverbandstag ist eine Niederschrift zu führen, die vom
Regionalverbandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem
Geschäftsführenden Vorstand mit den Anträgen an den Delegiertentag und
Hauptvorstand zu übersenden ist.
6. Ein
außerordentlicher Regionalverbandstag muss mit einer mindestens vierwöchigen
Frist vom Regionalverbandsvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen
werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Regionalverbandes oder von zwei Dritteln des Regionalverbandsvorstandes, unter
Angabe von Gründen, verlangt wird; er ist wie ein ordentlicher
Regionalverbandstag abzuhalten.
1. Der
Regionalverbandsvorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer,
d) stellvertretenden Schriftführer,
e) Kassierer,
f) Beisitzer nach Bedarf.
2. Der
Regionalverbandsvorstand erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben des
Regionalverbandes, soweit sie nicht von dem Regionalverbandstag wahrgenommen
werden. Er organisiert das Vereinsleben in seinem Bereich. Er verfolgt die
Vereinsziele durch eigene Maßnahmen. Er informiert den Geschäftsführenden
Vorstand über seine Absichten und geplanten Veranstaltungen (einschließlich der
Vorstandssitzungen) und übergibt dem Geschäftsführenden Vorstand die
Sitzungsprotokolle, die Kassenberichte und Kassenprüfberichte. Er aktualisiert
den Kassenplan für das 2. und 3. Jahr der Wahlperiode.
1. Die
Organe sind nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen
wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind;
ausgenommen § 19.3 und § 20.
2. Ist
ein Organ nicht beschlussfähig, ist erneut mit gleicher Tagesordnung
einzuladen. Das Organ ist sodann, unabhängig von der Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
3. Der
Regionalverbandstag ist immer, unabhängig von der Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß und
fristgerecht eingeladen wurde.
4. Beschlüsse
der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Satzungsänderung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Beschlüsse
der Vorstände können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu
versendet der Vorsitzende oder Schriftführer die Beschlussvorlage möglichst
zeitgleich an alle Mitglieder des Organs. Die bis zum Ende des fünfzehnten
Tages nach Aufgabe zur Post beim Absender eingegangenen Antworten werden
ausgezählt. Der Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der
eingegangenen Antworten dem Beschlussvorschlag zustimmen. Das Ergebnis ist
spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Versand der Beschlussvorlage an
alle Mitglieder des Organs zu versenden. Dem Versand durch die Briefpost steht
die elektronische Post gleich, soweit die Absender durch eine Signatur
hinreichend sicher identifizierbar sind.
6. Für
jedes Amt ist ein besonderer Wahlgang durchzuführen. Wird nur ein Kandidat
vorgeschlagen, so kann durch Handzeichen gewählt werden. Stehen mehrere
Kandidaten zur Wahl, oder wird es beantragt, so ist mit Stimmzetteln geheim zu
wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
7. Ergibt
sich bei der Einzelwahl keine absolute Mehrheit, so findet die Abstimmung erneut
statt; hierfür können neue Bewerber vorgeschlagen werden.
8. In
den Wahlämtern ist Wiederwahl zulässig.
9. Die
Wahlen sind von einem Wahlvorstand zu leiten, der aus der Versammlung durch
Zuruf vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder gewählt wird. Es sollen ein Wahlleiter und zwei Beisitzer bestimmt
werden. Alle Wahlen sind unmittelbar durch Niederschrift der Vorschläge und
Ergebnisse zu protokollieren. Die Wahlprotokolle sind dem Geschäftsführenden
Vorstand zu übergeben.
10. Alle
zu Wählenden werden für drei Jahre und 3 Monate gewählt. Die Mitglieder des
Geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nach Ablauf der
Wahlperiode ist ihre Geschäftsführung auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen
gegen Dritte sowie die Vorbereitung, Einladung und Durchführung des
Delegiertentages beschränkt. Die Delegierten und Ersatzdelegierten behalten bis
zur Neuwahl ihr Mandat. Alle anderen Vorstandsämter erlöschen mit Ablauf der
Wahlperiode.
11. Bei
Ausfall eines Amtsinhabers wird nur für die Dauer der restlichen Amtszeit
nachgewählt. Eine kommissarische Besetzung eines verwaisten Postens ist durch
die übrigen Mitglieder des Organs möglich.
12. Im
Geschäftsführenden Vorstand muss die Mehrheit der Mitglieder aus Eisenbahnern
im aktiven Dienst oder Ruhestand bestehen.
13. Alle
Sitzungen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs geleitet
(Vorsitzender des Hauptvorstandes ist der Präsident). Die Reihenfolge der
Vertreter richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Nennung in der Satzung. Der
Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auch an ein Vorstandsmitglied eines
höheren Organs übertragen. Wird zu einer Organsitzung wegen Untätigkeit des
Vorstandes durch den Geschäftsführenden Vorstand geladen, so bestimmt dieser
auch den Sitzungsleiter.
14. Versäumt der Vorstand einer
Untergliederung die satzungsmäßigen Fristen, so lädt der Geschäftsführende
Vorstand zur Neuwahl ein.
15. Alle Einladungen können durch fristgemäße
Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Einladungen können auch durch
elektronische Medien übermittelt werden. Sie gelten als zugestellt, wenn ihr
Empfang auf dem gleichen Wege bestätigt wurde. Bei Beförderung mit der Post
gelten sie am dritten Tage nach Aufgabe zum Versand als zugestellt.
1. Die
Auflösung der Vereinigung kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen
Delegiertentag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen
werden.
2. Bei
Auflösung der Vereinigung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an den Eisenbahner-Waisenhort (Stiftung des bürgerlichen Rechts) in Berlin, der
es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
der Präsident die
Schatzmeisterin
(Manfred Schampel) (Marita
Kynast-Kohl)